Pflege neu gedacht
- Schnelle Rückmeldung innerhalb 24 H
- Erstgespräche bei Ihnen Zuhause
- Bezugspflege
Über uns
Wir als Pflegedienst haben uns die medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger
Menschen in ihrer häuslichen Umgebung zur Aufgabe gemacht.
Hierfür sind wir Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen. Einzugsgebiet ist Stuttgart und Umgebung.
Häusliche Pflege
Pflege zu Hause soll Betroffenen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld ermöglichen.
Medizinische Pflege
Die medizinische Behandlungspflege ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen die nötige Versorgung im eigenen Zuhause zu erhalten.
Hauswirtschaftliche Hilfe
Hierbei handelt es sich um die Aufgabe wie das Einkaufen von Lebensmitteln, das Kochen von Mahlzeiten, das Reinigen der Wohnung und mehr
Karriere bei uns
Sie sind auf der Suche nach einer neuen Herausforderung, wollen in einem familiären Team arbeiten und haben Freude an der Arbeit mit Menschen?
Häufige Fragen
Als Pflegesachleistungen werden Leistungen der Grundpflege und Hauswirtschaft bezeichnet, die Personen mit einem Pflegegrad (oder als Selbstzahler) von uns in Anspruch nehmen können. Die Höhe des Zuschusses zu den Pflegekosten durch die Pflegekasse hängt vom Pflegegrad ab.
Pflegegrad | Pflegegeld ambulant | Pflegesachleistung ambulant | Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Leistungsbetrag vollstationär | Entlastungsbetrag |
1 | – | – | – | – | 125,00 € |
2 | 316,00 € | 724,00 € | 689,00 € | 770,00 € | 125,00 € |
3 | 545,00 € | 1.363,00 € | 1.298,00 € | 1.262,00 € | 125,00 € |
4 | 728,00 € | 1.693,00 € | 1.612,00 € | 1.775,00 € | 125,00 € |
5 | 901,00 € | 2.095,00 € | 1.995,00 € | 2.005,00 € | 125,00 € |
Mit einem Pflegetagebuch lassen sich die tatsächlichen Beeinträchtigungen festhalten. Es hilft bei der Vorbereitung auf den Einstufungsbesuch des MDK, um den Hilfebedarf anschaulich darzustellen und kann dem Gutachter des MDK helfen, sich ein umfassendes Bild über die Pflegesituation zu verschaffen.
Dies ist mitunter nötig, da die Begutachtung eine Momentaufnahme ist und nicht immer alle bestehenden Hilfebedarfe offensichtlich werden. Die Vorlage für ein Pflegetagebuch finden Sie auf der Seite Ihrer Kasse.
Wer sich durch Angehörige oder andere Pflegepersonen versorgen lässt, erhält dafür von der Pflegekasse, gestaffelt nach dem Pflegegrad, ein monatliches Pflegegeld. Voraussetzung für die monatliche Zahlung ist der regelmäßige Beratungsbesuch (bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich) einer Pflegefachkraft.
Bei einem solchen Beratungsbesuch verschaffen sich unsere geschulten Pflegeberater (Kranken- oder Altenpflegepersonal) einen Überblick über die häusliche Pflegesituation, stehen für Fragen zur Verfügung, geben Tipps und empfehlen bei Bedarf weitere Maßnahmen oder Leistungen.
Wenn Menschen aufgrund von Demenz, geistiger Behinderung oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft so eingeschränkt sind, dass sie ihren Alltag nicht mehr allein bewerkstelligen können und außerdem besondere Betreuung und Beaufsichtigung benötigen.
Unterstützungsangebote können hier zum Beispiel die Hilfe beim Beibehalten eines geregelten Tagesablaufes, die Motivation zu tageszeitlichen Aktivitäten wie Essen, Schlafen, Körperpflege oder zusätzliche Betreuung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung sein.
Seit dem 01.01.2017 werden aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes die Pflege- und Betreuungsbedarfe, die aus einer eingeschränkten Alltagskompetenz resultieren automatisch im Pflegebedürftigkeitsgutachten berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat diese besonderen Bedarfe daher auch finanziell in den Pflegegraden berücksichtigt.
Die medizinische Versorgung zu Hause soll die ärztliche Therapie und Behandlung sicherstellen oder den Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen.
Häufige Behandlungspflegeleistungen sind zum Beispiel Medikamentengaben oder -bereitstellung, Insulininjektionen, Kompressionstherapien oder Verbandswechsel. Die Kosten für diese Behandlungspflege übernehmen die gesetzlichen (und privaten) Krankenkassen* und wird anhand einer Verordnung durch den Arzt dokumentiert.
(* zuzüglich eines Eigenanteils im Rahmen der gesetzlichen Zuzahlung bis zu den Belastungshöchstgrenzen)
Wenn Sie einen Angehörigen in seinem Zuhause pflegen, aber zeitweise verhindert sind, hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson. Auf die Verhinderungspflege besteht pro Kalenderjahr eine Leistungsanspruch in Höhe von bis zu 1.612 Euro für die Dauer von längstens sechs Wochen.
§ 39 Abs. 2 SGB XI bietet zudem die Möglichkeit, den Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege von bis zu 806 Euro auf die Verhinderungspflege zu übertragen. Damit kann die Verhinderungspflege für diesen Sonderfall auf 2.418 Euro Höhe der Leistung für eine Dauer von längstens sechs Wochen je Kalenderjahr aufgestockt werden.
Um in der eigenen Wohnung eine sichere und pflegegerechte Umgebung zu schaffen, können Personen mit Pflegegrad einmalig einen Zuschuss in Höhe von 4.000 € von der Pflegekasse erhalten.
Der Zuschuss muss bei Pflegekasse beantragt werden und erfolgt als Kostenerstattung nach Einreichen der Rechnungen.
Um die häusliche Pflege zu erleichtern, stellen die Kranken- oder Pflegekassen je nach Art und Grund für den Hilfsmittelbedarf zum Beispiel Rollatoren, Rollstühle, Lagerungshilfen, Pflegebetten und vieles mehr zur Verfügung oder übernehmen die Kosten.
Darüber hinaus bezuschusst die Pflegekasse monatlich für pflegerische Verbrauchsmaterialien (z.B. Bettschutzunterlagen, Inkontinenzmaterialien, Händedesinfektion und Handschuhe) 40 €.
Ein Hausnotruf (meist in Form eines Alarmknopfes an einem Armband) bringt für viele ältere Menschen, die allein wohnen, die Sicherheit im Notfall schnell Hilfe anzufordern, zum Beispiel bei einem Sturz.
Es lässt sich genau festlegen, welche Personen wann kontaktiert werden. Bei Vorliegen eines Pflegegrades übernimmt die Pflegekasse monatlich 18,36 € und auch die Anschlusskosten.
Für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, ist seit dem 1. Juli 2022 der Beratungseinsatz wieder verpflichtend. Dieser muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vereinbart werden.
Die Beratung dient der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen. Mit dem Beratungsbesuch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden.
Überlastungssituationen der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen sollen durch die Beratungsgespräche frühzeitig erkannt werden. Über geeignete Leistungen zur Unterstützung ihrer Aufgaben und zu ihrer Entlastung wird informiert und beraten. Wird die Pflegeberatung nicht kontinuierlich abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder einbehalten werden.
Die Pflegeberatung kann durch qualifizierte Mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen erfolgen.
Es sollte auch im Interesse ihrer Familie auf eine Kontinuität bei den Pflegeberatungskräften geachtet werden. Die Bezieher von Pflegesachleistungen, ob gänzlich oder im Rahmen der Kombinationsleistung, haben einen rechtlichen Anspruch auf Beratungsleistung nach § 37. Sie können diese Leistung halbjährlich in Anspruch nehmen.
Der oder die Pflegeberater/in berücksichtigt, dass zu Beginn einer Pflegesituation meist ein höherer Informationsbedarf zu pflegerischen Grundkenntnissen, Hilfsmitteln oder Möglichkeiten der Pflegeversicherung besteht.
Im weiteren Pflegeverlauf ist dann in der Regel ein größerer Bedarf der Angehörigen an psychosozialer Unterstützung zu berücksichtigen.
Die Pflegeberater geben der Pflegeperson professionelle Hilfestellung zur Erleichterung der täglichen Pflege (ggf. die Durchführung einer Kurzintervention) und beziehen hierbei die individuelle Situation und das häusliche Umfeld des Pflegebedürftigen mit ein.
Die Pflegeberater beziehen sich während des Pflegeeinsatzes sowohl auf Symptome von Erkrankungen, die Einfluss auf die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen haben, als auch auf Informationen darüber, welche zusätzlichen Hilfen der Pflegebedürftige / die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann.
Bei Bedarf nach einer komplexeren Beratungsunterstützung in der Familie wird auf die Möglichkeit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI verwiesen und die Weitervermittlung organisiert.
Die Schwerpunkte unsere Beratung können je nach individueller Bedarfssituation der Familie nachfolgende Themen umfassen:
- Themenschwerpunkte des bzw. der zu Beratenden (Pflegebedürftige / SPA oder anderer Pflegepersonen),
- Reflexion der Pflegesituation,
- Tagesstruktur,
- Selbstversorgung,
- Wohnumfeld,
- Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation,
- Stabilität der häuslichen Pflegesituation,
- weitere Unterstützungsangebote,
- Hilfen und Informationen für Krisen- und Grenzsituationen und Gewalt in der Pflege,
- Situation und Kompetenzen (Organisation, Betreuung, Pflege) der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (Pflegeperson).
Neben den Beratungseinsätzen gemäß § 37,3 SGB XI bieten die Pflegeberater/ innen immer die Möglichkeit, eine individuelle häusliche Schulung gemäß § 45 SGB XI oder den Besuch eines regional angebotenen Pflegekurses gemäß § 45 SGB XI in Anspruch zu nehmen.
Je nach individueller Bedarfssituation können Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegestation empfohlen werden. Hierzu gehören Empfehlungen:
- zur Überprüfung des Pflegegrades,
- zur Verbesserung der Pflegetechniken
- zur Vermeidung von Überlastung,
- zur Gestaltung des Pflegemixes.
Unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungs-, Belastungs- und Pflegesituation weisen unsere Berater/innen auf die die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hin. Im Einzelnen gehören hierzu
- Pflegekurse/individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI,
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Sachleistungen zur häuslichen Pflege,
- Kombinationsleistung,
- Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege,
- Hilfs-/Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
- Anpassung des Wohnraumes,
- Hinweis auf Freistellungsmöglichkeiten nach dem
Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz - Hinweise auf Rehabilitationsmaßnahmen,
- Hinweis auf Auskunfts-, Beratungs- und
Unterstützungsangebote des für sie ggf. zuständigen Pflegestützpunktes und der Pflegekassen bzw. der privaten Versicherungsunternehmen sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. - die Angebote anderer Leistungsträger.
Bei Pflegebedürftigen, die an Demenz erkrankt sind, ist eine umfassende und individuelle Beratung und Hilfestellung nötig. Eine Demenz stellt nicht nur für den Pflegebedürftigen eine sehr große Einschränkung in der Leistungsfähigkeit dar.
Besonders belastend ist das veränderte Sozialverhalten der Pflegebedürftigen für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen und anderer Pflegepersonen.
Die Besonderheit der Demenz im Vergleich mit anderen chronischen, fortschreitenden Krankheiten ist das herausfordernde Verhalten des Demenzkranken.
Dieses herausfordernde Verhalten kann zu Abwehrmechanismen und Distanzierung der Pflegepersonen zum Pflegebedürftigen führen.
Deshalb ist hier eine besondere Aufmerksamkeit von den Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen auf folgende Punkte zu richten:
- Ärztliche Behandlung,
- sicherstellen Zuverlässige Einnahme der Medikamente,
- Selbst- oder Fremdgefährdung muss ausgeschlossen sein,
- Angemessene Kommunikation der Pflegeperson mit dem
Demenzerkrankten - Bedeutung der Tagesstrukturierung verständlich machen
- Aufklären über finanzielle Möglichkeiten bei verschiedenen
Leistungsanbietern - Notwendigkeit der Vorsorgevollmacht und gesetzlichen Betreuung
- Weitergabe von Informationsmaterial und ggf. Selbsthilfegruppen
- Hinweis auf Schulungen und Pflegekurse gemäß § 45
SGB XI